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Vertrag über die
Europäische Union
Erlassen am 7. Februar 1992 in Maastricht

Erklärung der hohen Vertragsparteien des Vertrages über die Europäische Union

Die Hohen Vertragsparteien des Vertrags über die Europäische Union haben am 1. Mai 1992 in Guimarães (Portugal) folgende Erklärung angenommen:

Erklärung der hohen Vertragsparteien des Vertrages über die Europäische Union

Die Hohen Vertragsparteien des am 7. Februar 1992 in Maastricht unterzeichneten Vertrags über die Europäische Union geben

nach Prüfung der Bestimmungen des Protokolls Nr. 17 zum genannten Vertrag über die Europäische Union, das diesem Vertrag und den Verträgen zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften beigefügt ist,

hiermit die nachstehende Rechtsauslegung:


Es war und ist ihre Absicht, daß durch dieses Protokoll nicht die Freiheit eingeschränkt werden soll, zwischen den Mitgliedstaaten zu reisen oder unter Bedingungen, die vom irischen Gesetzgeber in Übereinstimmung mit dem Gemeinschaftsrecht gegebenenfalls festgelegt werden, in Irland Informationen über rechtmäßig in anderen Mitgliedstaaten angebotene Dienstleistungen zu erhalten oder verfügbar zu machen.

Gleichzeitig erklären die Hohen Vertragsparteien feierlich, daß sie im Falle einer künftigen Verfassungsänderung in Irland, die den Gegenstand des Artikels 40.3.3 der irischen Verfassung betrifft und nicht der vorstehend genannten Absicht der Hohen Vertragsparteien zuwiderläuft, nach Inkrafttreten des Vertrags über die Europäische Union eine Änderung des genannten Protokolls wohlwollend erwägen werden, um seine Anwendung auf eine derartige Verfassungsänderung auzuweiten, falls Irland darum nachsucht.

Geschehen zu Maastricht am siebten Februar neunzehnhundertzweiundneunzig.


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