![]() |
Europäische
Union |
![]() |
Entstehungsgeschichte der Europäischen Union
Europäische Gemeinschaft für Kohle und Stahl (EGKS, Montanunion)
Die Europäische Gemeinschaft für Kohle und Stahl wurde am 18. April 1951 von Belgien, Deutschland, Frankreich, Italien, Luxemburg und den Niederlanden gegründet. Sie trat am 23. Juli 1952 in Kraft und erlosch - so wie vertraglich vereinbart - nach 50 Jahren am 23. Juli 2002. Das Hauptziel des Vertrages war die Sicherung der Versorgung mit den für den Wiederaufbau nach dem Zweiten Weltkrieg entscheidenden Produktionsfaktoren Stahl und Energie.
Europäische Verteidigungsgemeinschaft (EVG)
Der Vertrag zur Gründung der Europäischen Verteidigungsgemeinschaft wurde am 27. Mai 1952 in Paris von Belgien, Deutschland, Frankreich, Italien, Luxemburg und den Niederlanden unterzeichnet. Die Armeen der westeuropäischen Mächte sollten gemäß diesem Vertrag zu einer Verteidigungsgemeinschaft unter einheitlichem Oberbefehl verschmelzen, was jedoch am Widerstand der Französischen Nationalversammlung scheiterte, die den Vertrag am 30. August 1954 ablehnte. Der Vertrag konnte somit nicht in Kraft treten, woraufhin in Deutschland die Bundeswehr gegründet wurde.
Europäische Atomgemeinschaft (EURATOM, EAG)
Der Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft wurde zusammen mit dem Vertrag zur Gründung der EWG am 25. März 1957 in Rom von Belgien, Deutschland, Frankreich, Italien, Luxemburg und den Niederlanden unterzeichnet. Das zugrunde liegende Vertragswerk ist auch als die "Römischen Verträge" bekannt. Sein Ziel ist, durch die Schaffung der für die schnelle Bildung und Entwicklung von Kernindustrien erforderlichen Voraussetzungen zur Hebung der Lebenshaltung in den Mitgliedstaaten und zur Entwicklung der Beziehungen mit den anderen Ländern beizutragen. Der Vertrag ist in seiner Laufzeit nicht beschränkt und unterlag in der Vergangenheit keinen wesentlichen Änderungen.
Europäische Wirtschaftsgemeinschaft (EWG)
Die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft wurde am 25. März 1957 von den sechs Mitliedsstaaten der EGKS (Belgien, Deutschland, Frankreich, Italien, Luxemburg und den Niederlanden) gegründet ("Römische Verträge"). Hauptanliegen dieses Vertrages war die Schaffung einer einheitlichen Zollunion unter den Mitgliedsstaaten, was 1968 erreicht wurde. Weitere große Ziele dieses Vertrages war eine gemeinsame Agrarpolitik sowie die Schaffung einer Währungsunion und eines Binnenmarktes. Mit dem Vertrag von Maastricht wurde die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft (EWG) in Europäische Gemeinschaft (EG) umbenannt.
Europäische Gemeinschaften
Im Jahre 1967 wurden die EGKS, EAG und die EWG zu den "Europäischen Gemeinschaften" zusammengefaßt [man beachte den Plural: Europäische Gemeinschaften!].
Einheitliche Europäische Akte
Da die gesteckten Ziele von der EWG nicht erreicht werden konnten, wurde 1985 eine erste Reform des EWG-Vertrages durchgeführt. In dieser "Einheitlichen Europäischen Akte" wurde die Schaffung eines einheitlichen Binnenmarktes bis zum 31.12.1992 verbindlich festgelegt. Dies sollte dadurch erreicht werden, daß sukzessive die "Vier Großen Freiheiten" erschaffen würden: Beseitigung aller Hindernisse im freien Waren- Dienstleistungs-, Personen- und Kapitalverkehr zwischen den Mitgliedsstaaten. Die im "Weißbuch Vollendung des Binnenmarktes" festgelegten rund 400 einzelnen Maßnahmen konnten bis zum vereinbartem Termin weitgehend durchgesetzt werden.
Vertrag von Maastricht (EU-Vertrag)
Der "Vertrag zur Gründung der Europäischen Union", wie dieser Vertrag offiziell heißt, wurde am 7. Februar 1992 in Maastricht unterzeichnet und trat am 1. November 1993 in Kraft. Die Europäische Union gründet sich auf drei Säulen :
• |
die Europäischen Gemeinschaften |
• |
die Zusammenarbeit in der Außen- und Sicherheitspolitik (GASP) |
• |
die justitielle und polizeiliche Zusammenarbeit |
Die Europäische Union ersetzt somit nicht die Europäischen
Gemeinschaften - sie bleiben weiterhin bestehen, ebenso wie die Europäische
Wirtschaftsgemeinschaft (EWG) und die Europäische Atomgemeinschaft (EAG).
Allerdings erfahren die Verträge zur EWG und EAG erhebliche Veräbderungen
durch den Vertrag von Maastricht. Durch den Vertrag wurde der "Vertrag
zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft" in "Vertrag
zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft" umbenannt und somit
die "Europäische Wirtschaftsgemeinschaft" in "Europäische
Gemeinschaft".
Der wichtigste Kernpunkt des Vertrages war die Zielsetzung der Schaffung einer
Europäischen Wirtschafts- und Währungsunion, wobei als spätester
Zeitpunkt zur Einführung des Euro der 1. Januar 1999 terminiert wurde.
Jedes Land, welches an der Währungsunion teilnehmen möchte, muß
bestimmte Konvergenzkriterien erfüllen, um eine Stabilität der einheitlichen
Währung gewährleisten zu können. Durch die Unterzeichnung des
Masstrichter Vertrages nehmen die unterzeichneten Länder automatisch
(!) an der Währungsunion teil, sobald sie diese wirtschaftlichen Voraussetzungen
erfüllen. Nur Großbritannien und Dänemark haben sich vorbehalten,
selbst über einen Beitritt zur Währungsunion abzustimmen.
Vertrag von Amsterdam
Der Vertrag von Amsterdam wurde von den EU-Staats- und Regierungschefs am 16. und 17. Juni 1997 verabschiedet und am 2. Oktober 1997 unterzeichnet. Er trat am 1. Mai 1999 in Kraft. Der Vertrag von Amsterdam stellt eine Erweiterung des Maastrichter Vertrages dar und beschäftigt sich insbesondere mit den folgenden Themengebieten:
|
• |
Demokratisierung |
|
• |
Beschäftigungspolitik |
|
• |
Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts |
|
• |
Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik (GASP) |
|
• |
Reform der Institutionen der Europäischen Union |
Vertrag von Nizza
Der Vertrag von Nizza wurde am 11. Dezember 2000 von den EU-Staats- und Regierungschefs unterzeichnet und trat am 1. Februar 2003 in Kraft. In ihm sind Änderungen bezüglich des "Vertrages über die Europäische Union" und der "Verträge zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften" festgehalten. Der Vertrag beschäftigt sich primär mit rein institutionellen Änderungen, die durch die bereits stattgefundenen Erweiterungen (von 6 auf 15 Mitgliedsstaaten), die geplanten Erweiterungen (Osterweiterung um 10 neue Mitgliedsstaaten), die Erweiterung des Aufgabenspektrums im Laufe der Jahrzenhnte und die damit verbundene Gefährung der Beschlußfähigkeit durch die bis dato geltende Einstimmigkeit der Beschlüsse im Europäischen Rat, zwingend notwendig geworden sind. Der Vertrag legt daher fest, daß an Stelle der Einstimmigkeit der Beschlüsse nun in vielen Bereichen die sog. "Qualifizierte Mehrheit" tritt bzw. daß das Verfahren der "Doppelten Mehrheit" eingeführt wird. Weitere wichtige Punkte des Vertrages von Nizza regeln die Zahl der Kommissare und die Sitzverteilung im Europäischen Parlament.
Europäische Verfassung
Am 20. Juni 2003 hat der Europäische Konvent dem Europäischen Rat den Entwurf einer "Verfassung der Europäischen Union" vorgelegt. Die daraufhin am 4. Oktober 2003 eingerufene Regierungskonferenz konte sich am 19. Juni 2004 auf einen Kompromiss zur Europäischen Verfassung einigen. Die wichtigsten Punkte der Verfassung sind:
• |
Die Verfassung enthält eine Grundrechte-Charta.
Anstelle eines eindeutigen Gottesbezugs, der von den Kirchen gefordert
worden war, verweisen die Staatsoberhäupter der 25 Mitgliedstaaten
in der Präambel auf die "Inspiration des kulturellen, religiösen
und humanistischen Erbes Europas". |
• |
Der Europäischen Rat bekommt einen Präsidenten.
Er wird von den Staats- und Regierungschefs für die Dauer von zweieinhalb
Jahren bestimmt. |
• |
Die EU bekommt einen Außenminister. Er wird
vom Europäischen Rat mit qualifizierter Mehrheit, in Übereinstimmung
mit dem Präsidenten der Kommission, ernannt. |
• |
In die erste nach der Verfassung nominierte Kommission
wird noch jeder Mitgliedstaat einen Kommissar entsenden. Nach Ablauf
von deren Amtszeit in fünf Jahren werden nur noch zwei Drittel
aller Mitgliedstaaten einen Kommissar stellen. |
• |
Das Mittel der Mehrheitsentscheidung wird ausgeweitet
und soll verhindern, dass in einer EU mit 25 und mehr Mitgliedstaaten
einzelne Länder Beschlüsse blockieren. Ausnahmen von dieser
Regel bilden die Justiz-, Innen-, Außen-, Wirtschafts- und Finanzpolitik. |
Die Verfassung wird bis Ende Oktober 2004 rechtsverbindlich in 21 Sprachen übersetzt werden. Danach erfolgt die Unterzeichnung durch die Mitgliedsstaaten - voraussichtlich am 10. November 2004 in Rom.