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Protokoll I
Zusatzprotokoll zu den Genfer Abkommen vom 12. August 1949 über den Schutz der Opfer internationaler bewaffneter Konflikte

Anhang 0
Geltungsbereich des Zusatzprotokolls am 1. April 1992


Vertragsstaaten
Ratifikation
B
Inkrafttreten
Algerien* 16. August 1989
B
16. Februar 1990
Angola* 20. September 1984
B
20. März 1985
Antigua und Barbuda 06. Oktober 1986
B
06. April 1987
Äquatorialguinea 24. Juli 1986
B
24. Januar 1987
Argentinien* 26. November 1986
B
26. Mai 1987
Bahamas 10. April 1980
B
10. Oktober 1980
Bahrain 30. Oktober 1986
B
30. April 1987
Bangladesch 08. September 1980
B
08. März 1981
Barbados 19. Februar 1990
B
19. August 1990
Belgien* 20. Mai 1986
20. November 1986
Belize 29. Juni 1984
B
29. Dezember 1984
Benin 28. Mai 1986
B
28. November 1986
Bolivien 08. Dezember 1983
B
08. Juni 1984
Botswana 23. Mai 1979
B
23. November 1979
Bulgarien 26. September 1989
26. März 1990
Burkina Faso 20. Oktober 1987
20. April 1988
Chile* 24. April 1991
24. Oktober 1991
China* 14. September 1983
B
14. März 1984
Costa Rica 15. Dezember 1983
B
15. Juni 1984
Côte d’Ivoire 20. September 1989
20. März 1990
Dänemark* 17. Juni 1982
17. Dezember 1982
Bundesrepublik Deutschland* 14. Februar 1991
14. August 1991
Dschibuti 08. April 1991
B
08. Oktober 1991
Ekuador 10. April 1979
10. Oktober 1979
EI Salvador 23. November 1978
23. Mai 1979
Finnland* 07. August 1980
07. Februar 1981
Gabun 08. April 1980
B
08. Oktober 1980
Gambia 12. Januar 1989
B
12. Juli 1989
Ghana 28. Februar 1978
07. Dezember 1978
Griechenland 31. März 1989
30. September 1989
Guatemala 19. Oktober 1987
19. April 1988
Guinea 11. Juli 1984
B
11. Januar 1985
Guinea-Bissau 21. Oktober 1986
B
21. April 1987
Guyana 18. Januar 1988
B
18. Juli 1988
Island* 10. April 1987
10. Oktober 1987
Italien* 27. Februar 1986
27. August 1986
Jamaika 29. Juli 1986
B
29. Januar 1987
Jemen (Sanaa) 17. April 1990
17. Oktober 1990
Jordanien 01. Mai 1979
01. November 1979
Jugoslawien* 11. Juni 1979
11. Dezember 1979
Kamerun 16. März 1984
B
16. September 1984
Kanada* 20. November 1990
20. Mai 1991
Katar 05. April 1988
B
05. Oktober 1988
Komoren 21. November 1985
B
21. Mai 1986
Kongo 10. November 1983
B
10. Mai 1984
Korea (Nord-) 09. März 1988
B
09. September 1988
Korea (Süd-)* 15. Januar 1982
15. Juli 1982
Kuba 25. November 1982
B
25. Mai 1983
Laos 18. November 1980
18. Mai 1981
Liberia 30. Juni 1988
B
30. Dezember 1988
Libyen 07. Juni 1978
B
07. Dezember 1978
Liechtenstein* 10. August 1989
10. Februar 1990
Luxemburg 29. August 1989
28. Februar 1990
Mali 08. Februar 1989
B
08. August 1989
Malta* 17. April 1989
B
17. Oktober 1989
Mauretanien 14. März 1980
B
14. September 1980
Mauritius 22. März 1982
B
22. September 1982
Mexiko 10. März 1983
B
10. September 1983
Mosambik 14. März 1983
B
14. September 1983
Namibia (Rat der Vereinten Nationen für) 18. Oktober 1983
B
18. April 1984
Neuseeland* 08. Februar 1988
08. August 1988
Niederlande* 26. Juni 1987
26. Dezember 1987
Niger 08. Juni 1979
08. Dezember 1979
Nigeria 10. Oktober 1988
B
10. April 1989
Norwegen* 14. Dezember 1981
14. Juni 1982
Oman 29. März 1984
B
29. September 1984
Österreich* 13. August 1982
13. Februar 1983
Paraguay 30. November 1990
B
30. Mai 1991
Peru 14. Juli 1989
14. Januar 1990
Rumänien 21. Juni 1990
21. Dezember 1990
Russland* 29. September 1989
29. März 1990
Rwanda 19. November 1984
B
19. Mai 1985
Salomon-Inseln 19. September 1988
B
19. März 1989
Samoa 23. August 1984
B
23. Februar 1985
St. Kitts und Nevis 14. Februar 1986
B
14. August 1986
St. Lucia 07. Oktober 1982
B
07. April 1983
St. Vincent und Grenadinen 08. April 1983
B
08. Oktober 1983
Saudi-Arabien* 21. August 1987
B
21. Februar 1988
Schweden* 31. August 1979
29. Februar 1980
Schweiz 17. Februar 1979
17. August 1982
Senegal 07. Mai 1985
07. November 1985
Seschellen 08. November 1984
B
08. Mai 1985
Sierra Leone 21. Oktober 1986
B
21. April 1987
Spanien* 21. April 1989
21. Oktober 1989
Surinam 16. Dezember 1985
B
16. Juni 1986
Syrien 14. November 1983
B
14. Mai 1984
Tansania 15. Februar 1983
B
15. August 1983
Togo 21. Juni 1984
21. Dezember 1984
Tschechoslowakei 14. Februar 1990
14. August 1990
Tunesien 09. August 1979
09. Februar 1980
Uganda 13. März 1991
B
13. September 1991
Ukraine* 25. Januar 1990
25. Juli 1990
Ungarn 12. April 1989
12. Oktober 1989
Uruguay* 13. Dezember 1985
B
13. Juni 1986
Vanuatu 28. Februar 1985
B
28. August 1985
Vatikanstadt 21. November 1985
21. Mai 1986
Vereinigte Arabische Emirate 09. März 1983
B
09. September 1983
Vietnam 19. Oktober 1981
19. April 1982
Weissrussland* 23. Oktober 1989
23. April 1990
Zaire 03. Juni 1982
B
03. Dezember 1982
Zentralafrikanische Republik 17. Juli 1984
B
17. Januar 1985
Zypern 01. Juni 1979
01. Dezember 1979


Legende:

B
Beitritt
*
Vorbehalte und Erklärungen siehe hiernach.


Vorbehalte und Erklärungen


Algerien

Die Beitrittsurkunde enthielt die folgende Erklärung:

Die algerische Regierung erklärt, in Übereinstimmung mit Artikel 90 die Zuständigkeit der Internationalen Ermittlungskommission gegenüber jeder anderen Hohen Vertragspartei, die dieselbe Verpflichtung eingeht, anzuerkennen.

Ferner war die Beitrittsurkunde von den drei folgenden auslegenden Erklärungen begleitet:

1. Die Regierung der Demokratischen Volksrepublik Algerien erklärt, dass in bezug auf die Artikel 41 Absatz 3, 57 Absatz 2 und 58 davon auszugehen ist, dass die in diesen Artikeln genannten Ausdrücke «alle praktisch möglichen Vorkehrungen», «alles praktisch Mögliche» bzw. «soweit dies praktisch irgend möglich ist», im Sinne der Vorkehrungen und Massnahmen auszulegen sind, die angesichts der zu dem Zeitpunkt herrschenden Umstände, vorhandenen Mittel und Kenntnisse praktisch getroffen werden können.

2. Was die Ahndung von Verletzungen der Abkommen und dieses Protokolls anbelangt, wie sie insbesondere in den Artikeln 85 und 86 in Abschnitt II des Protokolls I definiert ist, ist die Regierung der Demokratischen Volksrepublik Algerien der Auffassung, dass zur Beurteilung aller Entscheidungen die folgenden Faktoren und Elemente bei der Bewertung der Art der getroffenen Entscheidung ausschlaggebend sind: die Umstände, die Mittel und die zum Zeitpunkt der Entscheidung effektiv verfügbaren Informationen.

3. Die Regierung der Demokratischen Volksrepublik Algerien behält sich ihre Haltung bezüglich der in Artikel 47 Absatz 2 dieses Protokolls enthaltenen Definition des Söldnertums vor, die sie als einschränkend erachtet.


Angola

Bei ihrem Beitritt zum Zusatzprotokoll I von 1977 zu den Genfer Abkommen vom 12. August 1949 erklärt die Volksrepublik Angola, dass sie, solange die gegenwärtig von der Organisation der Vereinten Nationen ausgearbeitete Internationale Konvention über das Söldnerwesen nicht in Kraft getreten und die Volksrepublik Angola nicht Vertragspartei derselben geworden ist, die Ansicht vertritt, dass das Verbrechen des Söldnertums begeht:

A) wer Söldner anwirbt, organisiert, finanziert, ausrüstet, ausbildet oder sonstwie verwendet;

B) wer auf dem unter seiner Hoheit stehenden Gebiet oder an einem anderen unter seiner Kontrolle befindlichen Ort die im vorstehenden Abschnitt erwähnten Tätigkeiten zulässt, oder Erleichterungen für die Durchreise oder den Transport von Söldnern gewährt;

C) wer als ausländischer Staatsangehöriger auf angolanischem Staatsgebiet irgendeine der zuvor erwähnten Tätigkeiten gegen ein anderes Land entfaltet;

D) wer als angolanischer Staatsbürger die in den vorstehenden Artikeln genannten Handlungen begeht, in der Absicht, die Souveränität und die territoriale Integrität eines andern Landes oder die Selbstbestimmung eines Volkes zu beeinträchtigen.


Argentinien

In bezug auf Artikel 43 Absatz 1 und Artikel 44 Absatz 1 des Zusatzprotokolls zu den Genfer Abkommen vom 12. August 1949 über den Schutz der Opfer internationaler bewaffneter Konflikte (Protokoll I) interpretiert die Argentinische Republik, dass diese Bestimmungen keine Abweichung implizieren:

a) vom Begriff der ständigen regulären Streitkräfte eines souveränen Staates;

b) von der begrifflichen Unterscheidung zwischen regulären bewaffneten Streitkräften im Sinne ständiger militärischer Verbände unter der Autorität der Regierungen souveräner Staaten und Widerstandsbewegungen gemäss Artikel 4 des III. Genfer Abkommens von 1949.

Hinsichtlich der Bestimmungen von Artikel 44 Absätze 2, 3 und 4 desselben Protokolls vertritt die Argentinische Republik die Ansicht, dass diese nicht so interpretiert werden können, dass dadurch:

a) irgendeine Art von Straflosigkeit für diejenigen festgelegt würde, die die Normen des in bewaffneten Konflikten anwendbaren Völkerrechts verletzen, so dass sie sich damit den für den einzelnen Fall vorgesehenen Sanktionen entziehen könnten;

b) besonders diejenigen begünstigt würden, welche die Normen verletzen, die die Unterscheidung zwischen Kombattanten und Zivilbevölkerung zum Ziel haben;

c) die Wahrung des Kriegsvölkerrechtsgrundsatzes in Frage gestellt würde, wo nach zwischen Kombattanten und Zivilbevölkerung zu unterscheiden ist, und zwar in erster Linie zum Schutz der letzteren.


Belgien

Bei der Hinterlegung der Ratifizierungsurkunde Belgiens bezüglich des Zusatzprotokolls zu den Genfer Abkommen vom 12. August 1949 über den Schutz der Opfer internationaler bewaffneter Konflikte (Protokoll I), angenommen am 8. Juni 1977 in Genf, gibt die belgische Regierung nachstehende auslegende Erklärungen ab:

1. Die belgische Regierung weist unter Berücksichtigung der Materialien der jetzt ratifizierten Urkunde nachdrücklich darauf hin, dass das Protokoll ausgearbeitet wurde, um den durch das humanitäre Recht in bewaffneten Konflikten gewährten Schutz ausschliesslich im Falle des Einsatzes konventioneller Waffen zu erweitern, unbeschadet der Bestimmungen des Völkerrechts über den Einsatz anderer Waffenarten.

2. Die belgische Regierung hat im Hinblick auf Artikel 43, Absatz 3 (Streitkräfte) und den Sonderstatus der belgischen Gendarmerie beschlossen, den Hohen Vertragsparteien die nachstehenden Auskünfte über die der belgischen Gendarmerie in Zeiten bewaffneter Konflikte zugewiesenen Aufgaben zu geben. Sie ist der Ansicht, dass diese Mitteilung, soweit das überhaupt notwendig ist, die Forderungen von Artikel 43 in bezug auf die Gendarmerie erfüllt.

a) Die belgische Gendarmerie, eingesetzt, um die Aufrechterhaltung der Ordnung und die Durchführung der Gesetze zu gewährleisten, ist eine öffentliche Einrichtung, die gemäss der nationalen Gesetzgebung Bestandteil der Streitkräfte ist und somit dem Begriff der «Streitkräfte einer am Konflikt beteiligten Partei» im Sinne von Artikel 43 des Protokolls I entspricht. In Zeiten bewaffneter Konflikte besitzen die Mitglieder der Gendarmerie daher den Status von «Kombattanten» im Sinne dieses Protokolls.

b) Als Ergänzung zur vorliegenden Mitteilung möchte die belgische Regierung die Aufgaben erläutern, die der Gendarmerie in Kriegszeiten von Gesetzes wegen übertragen sind. Diese Aufgaben sind im «Gesetz über die Gendarmerie » (Loi sur la gendarmerie) vom 2. Dezember 1957 (veröffentlicht im Moniteur belge vom 12. Dezember 1957) beschrieben.

Teil VI dieses Gesetzes enthält in den Artikeln 63, 64, 66 und 67 die nachstehenden Sonderaufgaben, die der Gendarmerie in Kriegszeiten zusätzlich zu den Aufgaben in Friedenszeiten zugewiesen sind:

«63. Die Gendarmerie nimmt an der inneren Verteidigung des Staatsgebietes in dem im gegenseitigen Einvernehmen zwischen dem Minister für Landesverteidigung, dem Justizminister und dem Innenminister festgesetzten Umfang teil. Die Territorialeinheiten können nur mit Aufgaben im Nachrichten- und Alarmdienst betraut werden. Die mobilen Einheiten können zur Verstärkung der Einheiten der übrigen Streitkräfte eingesetzt werden.

64. Während der Dauer des Krieges stellt die Gendarmerie sogenannte ‹Feldgendarmerietrupps› (prévôtés) bereit, die mit der Aufrechterhaltung der Ordnung und dem Polizeidienst der übrigen Streitkräfte beauftragt sind. Jeder Feldgendarmerietrupp untersteht dem Befehl eines Feldgendarmeristen (prévôt), der Gendarmerieoffizier ist.

66. Während der Dauer des Krieges unterhält die Gendarmerie ständige Verbindung mit den Militärauditoren. Sie informiert über Ereignisse, die die öffentliche Sicherheit und Ordnung betreffen.

67. Während der Dauer des Krieges kann die Gendarmerie von den Militärauditoren beauftragt werden, den Parteien bzw. den Zeugen Vorladungen zu überbringen.»

c) Die belgische Regierung unterstreicht, dass die Gendarmerie selbst in Kriegszeiten als primäre Aufgabe ihren allgemeinen Auftrag beibehält, der ihr von Artikel 1 des «Gesetzes über die Gendarmerie» zugewiesen ist. Artikel 17 des königlichen Erlasses vom 14. März 1963 «über die Organisation des allgemeinen Gendarmeriedienstes» (veröffentlicht im Moniteur belge vom 29. März 1963) sieht vor:

«In Kriegszeiten:

a) behält die Gendarmerie ihren normalen Auftrag bei, d. h. die Aufrechterhaltung der Ordnung und die Durchführung der Gesetze.

b) Unbeschadet des Artikels 63 des Gesetzes über die Gendarmerie sowie der sich aus dessen Durchführung ergebenden Bestimmungen bleiben sämtliche Gendarmeriekräfte, die mobilen wie die Territorialeinheiten, dem Befehl des Gendarmeriekommandanten unterstellt. Dieser setzt sie ein und teilt sie nach Massgabe der Bedürfnisse der Aufrechterhaltung der Ordnung und des Gerichtsdienstes zu. Jede untergeordnete Stufe handelt innerhalb der Grenzen ihrer Befugnisse in derselben Weise.»

3. Hinsichtlich der Artikel 41, 57 und 58 ist die belgische Regierung der Ansicht, dass der Ausdruck précautions utiles, der in Artikel 41 verwendet wird, aufgrund der Vorbereitungsarbeiten im Sinne von «alles praktisch Mögliche», wie in Artikel 57 und 58 vorgesehen, auszulegen ist, d. h. Vorkehrungen, die nach Massgabe der Umstände des Augenblicks getroffen werden können und die sowohl Erwägungen militärischer als auch humanitärer Natur miteinbeziehen.

4. Hinsichtlich des Artikels 44 erklärt die belgische Regierung, dass die in Absatz 3 geschilderten Situationen bewaffneter Konflikte nur in besetztem Gebiet oder in bewaffneten Konflikten, wie sie von Artikel 1 Absatz 4 des Protokolls erfasst werden, auftreten können. Für die belgische Regierung bezeichnet ferner der Begriff déploiement, der unter Buchstabe b) desselben Absatzes 3 verwendet wird, jede individuelle oder kollektive Bewegung in Richtung eines Ortes, von dem ein Angriff ausgehen soll.

5. Was die Artikel 51 und 57 betrifft, legt die belgische Regierung den darin erwähnten militärischen Vorteil als den Vorteil aus, der von einem in seiner Gesamtheit betrachteten Angriff erwartet wird.

6. In Zusammenhang mit Teil IV Abschnitt I des Protokolls hebt die belgische Regierung ausdrücklich hervor, dass in jedem Fall, in dem ein militärischer Befehlshaber eine Entscheidung zu treffen hat, die sich auf den Schutz von Zivilpersonen oder von zivilen oder diesen gleichgestellten Objekten auswirkt, diese Entscheidung zwangsläufig nur aufgrund der im gegebenen Augenblick verfügbaren sachdienlichen Informationen, die zu beschaffen er zu diesem Zweck praktisch in der Lage war, getroffen werden kann.

7. In bezug auf Artikel 96 Absatz 3 erklärt die belgische Regierung, dass eine Erklärung mit den in Artikel 96 Absatz 3 geschilderten Wirkungen nur von einem Organ abgegeben werden kann, das jedenfalls:

a) von der betroffenen regionalen zwischenstaatlichen Organisation anerkannt wird und

b) tatsächlich ein Volk vertritt, das in einen bewaffneten Konflikt verwickelt ist, dessen Merkmale (ganz) genau mit der in Artikel 1 Absatz 4 enthaltenen Definition wie auch mit der Auslegung übereinstimmen, die bei der Annahme des Protokolls der Ausübung des Rechts auf Selbstbestimmung gegeben wurde.

Das Königreich Belgien hat am 27. März 1987 die folgende Erklärung hinterlegt:

Das Königreich Belgien erklärt hiermit, dass es die Zuständigkeit der Internationalen Ermittlungskommission anerkennt, gemäss den Anwendungsbedingungen von Artikel 90 dieses Protokolls die Behauptungen einer Hohen Vertragspartei über schwere Verletzungen oder andere erhebliche Verstösse gegen die Genfer Abkommen vom 12. August 1949 oder das Zusatzprotokoll zu diesen Abkommen über den Schutz der Opfer internationaler bewaffneter Konflikte (Protokoll I) zu untersuchen.


Chile

Gemäss Artikel 90 des Protokolls I erklärt der Staat Chile, dass er gegenüber jeder anderen Hohen Vertragspartei, die dieselbe Verpflichtung eingeht, die Zuständigkeit der Internationalen Ermittlungskommission anerkennt.


China

Gegenwärtig hat China keine Gesetzgebung zur Auslieferung. Und die Auslieferungsfragen müssen je nach den konkreten Fällen unterschiedlich behandelt werden.

Aus diesem Grund nimmt China die Verpflichtungen, die in Artikel 88 Absatz 2 des Protokolls I enthalten sind, nicht an.


Dänemark

Dänemark bringt einen Vorbehalt betreffend die Anwendung von Artikel 75 Absatz 4h) des Inhalts an, dass die Bestimmungen dieses Absatzes die Wiederaufnahme eines Strafprozesses in den Fällen nicht verhindern sollen, in denen die Regeln des dänischen Zivil- und Strafprozessrechts eine solche Wiederaufnahme ausnahmsweise ermöglichen.

Die dänische Regierung erklärt, nach Artikel 90 Absatz 2 des Protokolls 1, dass sie von Rechts wegen und ohne besondere Übereinkunft, gegenüber jeder anderen Hohen Vertragspartei, welche dieselbe Verpflichtung übernimmt, die Zuständigkeit der in Artikel 90 erwähnten Ermittlungskommission zur Untersuchung der Behauptungen einer solchen anderen Partei anerkennt.


Bundesrepublik Deutschland

1. Nach dem Verständnis der Bundesrepublik Deutschland sind die vom I. Zusatzprotokoll eingeführten Bestimmungen über den Einsatz von Waffen in der Absicht aufgestellt worden, nur auf konventionelle Waffen Anwendung zu finden, unbeschadet sonstiger, auf andere Waffenarten anwendbarer Regeln des Völkerrechts.

2. Nach dem Verständnis der Bundesrepublik Deutschland bedeutet in den Artikeln 41, 56, 57, 58, 78 und 86 des 1. Zusatzprotokolls das Wort «praktisch möglich» das, was durchführbar oder praktisch tatsächlich möglich ist, wobei alle in dem entsprechenden Zeitpunkt gegebenen Umstände zu berücksichtigen sind einschliesslich humanitärer und militärischer Überlegungen.

3. Nach dem Verständnis der Bundesrepublik Deutschland können die im zweiten Satz des Artikels 44 Absatz 3 des I. Zusatzprotokolls enthaltenen Kriterien zur Unterscheidung zwischen Kombattanten und Zivilbevölkerung nur in besetzten Gebieten und den anderen in Artikel 1 Absatz 4 beschriebenen bewaffneten Konflikten Anwendung finden. Unter dem Begriff «militärischer Aufmarsch» versteht die Bundesrepublik Deutschland jede Bewegung in Richtung auf denjenigen Ort, von dem aus ein Angriff durchgeführt werden soll.

4. Nach dem Verständnis der Bundesrepublik Deutschland ist bei der Anwendung der Bestimmungen von Teil IV Abschnitt 1 des I. Zusatzprotokolls auf militärische Führer und andere Personen, die für Planung, Entscheidung und Durchführung von Angriffen verantwortlich sind, die getroffene Entscheidung des Verantwortlichen auf der Grundlage aller Informationen, die im Zeitpunkt des Handelns zur Verfügung standen, und nicht nach dem nachträglich erkennbaren tatsächlichen Verlauf zu bewerten.

5. Bei der Anwendung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes in Artikel 51 und Artikel 57 ist als «militärischer Vorteil» derjenige Vorteil zu verstehen, der von dem Angriff insgesamt, nicht aber nur von einzelnen Teilaktionen erwartet wird.

6. Die Bundesrepublik Deutschland wird auf schwerwiegende und planmässige Verletzungen der Verpflichtungen des I. Zusatzprotokolls, insbesondere seiner Artikel 51 und 52, mit allen Mitteln reagieren, die nach dem Völkerrecht zulässig sind, um jede weitere Verletzung zu verhindern.

7. Die Bundesrepublik Deutschland versteht Artikel 52 des I. Zusatzprotokolls dahingehend, dass auch ein bestimmter Geländebereich ein militärisches Ziel sein kann, sofern er alle Voraussetzungen des Artikels 52 Absatz 2 erfüllt.

8. Artikel 75 Absatz 4 Buchstabe e des 1. Zusatzprotokolls und Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe e des 11. Zusatzprotokolls werden in der Weise Anwendung finden, dass das Gericht entscheidet, ob ein in Haft befindlicher Angeklagter persönlich vor dem Revisionsgericht erscheinen muss. Artikel 75 Absatz 4 Buchstabe h des 1. Zusatzprotokolls wird nur insoweit Anwendung finden, als er in Einklang mit gesetzlichen Bestimmungen steht, die bei besonderen Umständen die Wiederaufnahme von Verfahren gestatten, die zu rechtskräftiger Verurteilung oder Freispruch geführt haben.

9. Gemäss Artikel 90 Absatz 2 des 1. Zusatzprotokolls erklärt die Bundesrepublik Deutschland, dass sie gegenüber jeder anderen Hohen Vertragspartei, welche dieselbe Verpflichtung übernimmt, von Rechts wegen und ohne besondere Übereinkunft die Zuständigkeit der internationalen Ermittlungskommission anerkennt.

10. Die Bundesrepublik Deutschland versteht Artikel 96 Absatz 3 des I. Zusatzprotokolls so, dass nur diejenigen Erklärungen die in Artikel 96 Absatz 3 Buchstaben a und c beschriebenen rechtlichen Wirkungen haben können, die von einem Organ abgegeben wurden, das wirklich allen Kriterien des Artikels 1 Absatz 4 Genüge tut.


Finnland

In bezug auf die Artikel 75 und 85 des Protokolls erklärt die finnische Regierung, ihre Auffassung, dass nach Artikel 72 der Anwendungsbereich von Artikel 75 so ausgelegt werden muss, dass er auch die Staatsangehörigen der die Vorschriften dieses Artikels anwendenden Vertragspartei sowie die Staatsangehörigen neutraler oder anderer nicht am Konflikt beteiliger Staaten umfasst und dass die Bestimmungen von Artikel 85 so ausgelegt werden müssen, dass sie auch Anwendung auf die Staatsangehörigen neutraler oder anderer nicht am Konflikt beteiligter Staaten finden, in gleicher Weise wie diese Bestimmungen auf die in Absatz 2 dieses Artikels genannten Personen Anwendung finden.

In bezug auf Artikel 75 Absatz 4 Buchstabe h des Protokolls wünscht die finnische Regierung klarzustellen, dass nach finnischem Recht ein Urteil solange als nicht endgültig gilt, bis die Frist für die Ergreifung irgend eines ausserordentlichen Rechtsmittels abgelaufen ist.

In bezug auf Artikel 90 Absatz 2 des Protokolls erklärt die finnische Regierung, dass Finnland von Rechts wegen und ohne besondere Übereinkunft gegenüber jeder anderen Hohen Vertragspartei, welche dieselbe Verpflichtung übernimmt, die Zuständigkeit der internationalen Ermittlungskommission anerkennt.


Island

«Der Präsident von Island verkündet:

Ich habe die am 12. Dezember 1977 in Bern zur Unterzeichnung aufgelegten Zusatzprotokolle I und II zu den Genfer Abkommen vom 12. August 1949 eingesehen und geprüft und erkläre hiermit, dass Island durch diese Urkunde die zuvor erwähnten Protokolle ratifiziert, jedoch einen Vorbehalt zu Artikel 75, Absatz 4 (h) des Protokolls I macht, der sich auf die Wiederaufnahme von Fällen bezieht, zu denen bereits ein Urteil vorliegt, da das Isländische Verfahrensrecht detaillierte Vorschriften in diesem Sachbereich enthält. Alle anderen Vorschriften der Protokolle werden im vollen Umfang eingehalten werden.

Zur Beurkundung habe ich diese Ratifikationsurkunde unterzeichnet und das Siegel der Republik anlegen lassen.»

Artikel 90 Absatz 2:

Gemäss Artikel 90 des Protokolls 1 erklärt Island, dass es gegenüber jeder anderen Hohen Vertragspartei, welche dieselbe Verpflichtung übernimmt, die Zuständigkeit der internationalen Ermittlungskommission zur Untersuchung der Behauptungen einer solchen anderen Partei, wie im vorerwähnten Artikel vorgesehen, von Rechts wegen und ohne besondere Übereinkunft anerkennt.


Italien

Die Regierung Italiens geht von der Annahme aus, dass sich die von Zusatzprotokoll I eingeführten Bestimmungen über den Einsatz von Waffen ausschliesslich auf konventionelle Waffen beziehen. Sie haben keine Auswirkung auf andere Völkerrechtsnormen, die auf andere Waffengattungen anwendbar sind.

Die italienische Regierung geht von der Annahme aus, dass in den Artikeln 41, 56, 57, 58, 78 und 86 der Ausdruck «feasible» zu verstehen ist als durchführbar oder praktisch möglich, unter Berücksichtigung aller zum betreffenden Zeitpunkt gegebenen Umstände, einschliesslich humanitärer und militärischer Erwägungen.

Die im zweiten Satz von Absatz 3 des Artikels 44 beschriebene Situation kann nur in einem besetzten Gebiet bestehen.

Der Ausdruck «deployment» in Absatz 3(b) bezeichnet jede Bewegung in Richtung eines Ortes, von dem ein Angriff ausgehen soll.

In bezug auf die Artikel 51 bis und mit 58 ist die italienische Regierung der Auffassung, dass die militärischen Führer und die anderen für Planung, Beschlussfassung oder Durchführung von Angriffen Verantwortlichen ihre Entschlüsse aufgrund einer Beurteilung jeglicher Informationen fassen müssen, die ihnen zum betreffenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen.

Was Artikel 51 Absatz 5(b) und Artikel 57 Absatz 2(a) (iii) betrifft, so vertritt die italienische Regierung die Auffassung, dass sich der von einem Angriff erwartete militärische Vorteil auf den Vorteil bezieht, der durch den Angriff in seiner Gesamtheit und nicht nur von einzelnen oder besonderen Teilen des Angriffs zu erwarten ist.

Ein bestimmtes Stück Land kann ein «militärisches Ziel» sein, wenn aufgrund seiner Lage oder anderer, sich aus Artikel 52 ergebender Gründe seine völlige oder teilweise Zerstörung, seine Inbesitznahme oder Neutralisierung unter den zum betreffenden Zeitpunkt gegebenen Umständen einen eindeutigen militärischen Vorteil darstellt. Der erste Satz von Absatz 2 des Artikels verbietet nur Angriffe, die gegen nichtmilitärische Objekte gerichtet sind. Dieser Satz betrifft nicht die Frage der Nebenschäden, die durch gegen militärische Ziele gerichtete Angriffe verursacht werden. Sobald und so lange die von Artikel 53 geschützten Objekte unrechtmässig zu militärischen Zwecken verwendet werden, gehen sie ihres Schutzes verlustig.

Die Regierung Italiens erklärt, dass sie von Rechts wegen und ohne besondere Übereinkunft gegenüber jeder anderen Hohen Vertragspartei, die dieselbe Verpflichtung eingeht, die Zuständigkeit der Kommission anerkennt, in Übereinstimmung mit Artikel 90 die Behauptungen einer anderen Partei zu untersuchen, sie sei das Opfer von Verstössen geworden oder sie habe sonstwie als Folge von Verletzungen der Abkommen oder des Protokolls durch Italien Schaden erlitten.

Im Falle ernster und systematischer Verstösse gegen die Verpflichtungen des Zusatzprotokolls I, und insbesondere seiner Artikel 51 und 52, durch einen Feind wird Italien alle im Rahmen des Völkerrechts zulässigen Mittel nutzen, um weitere derartige Verstösse zu verhindern.


Jugoslawien

Die Sozialistische Föderative Republik Jugoslawien erklärt, dass die Bestimmungen des Zusatzprotokolls zu den Genfer Abkommen vom 12. August 1949 über den Schutz der Opfer internationaler bewaffneter Konflikte (Protokoll I) über die Besetzung in Übereinstimmung mit Artikel 238 der Verfassung der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien angewendet werden, welcher festlegt, dass niemand das Recht hat, eine Kapitulationsakte anzuerkennen oder zu unterzeichnen oder die Besetzung der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien oder irgendeines ihrer Teilgebiete anzunehmen oder anzuerkennen.


Kanada

Vorbehalte

Artikel 11 Schutz von Personen (Medizinische Eingriffe)

Die kanadische Regierung hat nicht die Absicht, sich im Hinblick auf kanadische Bürger oder andere, gewöhnlich in Kanada wohnhafte Personen, die aufgrund einer in Artikel 1 aufgeführten Situation interniert, in Haft gehalten oder anderweitig ihrer Freiheit beraubt werden können, durch das in Artikel 11 Absatz 2c) niedergelegte Verbot als gebunden zu betrachten, solange die Entfernung von Gewebe oder Organen für Übertragungen mit den kanadischen Rechtsvorschriften im Einklang steht, die auf die Bevölkerung ganz allgemein anwendbar sind, und solange die Operation entsprechend der medizinischen Ethik und den Normen und der ärztlichen Praxis, die in Kanada üblich sind, vorgenommen wird.

Artikel 39 Nationalitätszeichen (Feindliche Uniformen)

Die kanadische Regierung hat nicht die Absicht, sich durch das in Artikel 39 Absatz 2 niedergelegte Verbot als gebunden zu betrachten, denen zufolge keine militärischen Kennzeichen, Abzeichen oder Uniformen gegnerischer Parteien verwendet werden dürfen, um Kriegshandlungen zu decken, zu erleichtern, zu schützen oder zu behindern.

Auslegende Erklärungen (Konventionelle Waffen)

Die kanadische Regierung ist der Auffassung, dass sich die durch das Zusatzprotokoll I eingeführten Bestimmungen ausschliesslich auf konventionelle Waffen beziehen. Insbesondere haben diese Bestimmungen keinen Einfluss auf Nuklearwaffen, deren Einsatz sie weder regeln noch verbieten.

Artikel 38 Anerkannte Kennzeichen (Schutzzeichen)

In bezug auf Artikel 38 ist die kanadische Regierung der Auffassung, dass ein vom Sanitätsdienst der Streitkräfte einer Konfliktpartei als Kennzeichen benutztes Emblem, das nicht in Artikel 38 des I. Genfer Abkommens vom 12. August 1949 aufgeführt ist, aber als solches notifliziert wird, von der gegnerischen Partei in dem Konflikt unter den gleichen Bedingungen als Schutzzeichen zu respektieren ist, wie sie die Genfer Abkommen von 1949 und ihre Zusatzprotokolle von 1977 für die Benutzung der in Artikel 38 des I. Genfer Abkommens und des Protokolls I genannten Embleme vorsehen. Unter diesen Umständen soll die missbräuchliche Verwendung eines solchen Schutzzeichens wie ein Missbrauch der in Artikel 38 des I. Genfer Abkommens und des Protokolls I genannten Embleme behandelt werden.

Artikel 41, 56, 57, 58, 78 und 86 (Bedeutung von «praktisch möglich»)

Die kanadische Regierung ist der Auffassung, dass der in Artikel 41, 56, 57, 58, 78 und 86 erwähnte Begriff «praktisch möglich» das bedeutet, was unter Berücksichtigung aller zu einem bestimmten Zeitpunkt herrschenden Umstände, einschliesslich humanitärer und militärischer Erwägungen, durchführbar oder praktisch möglich ist.

Artikel 44 Kombattanten und Kriegsgefangene (Status des Kombattanten)

In bezug auf Artikel 44 Absatz 3 ist die kanadische Regierung der Auffassung, dass

a. die im zweiten Satz beschriebene Situation nur in besetzten Gebieten oder in bewaffneten Konflikten, wie sie in Artikel 1 Absatz 4 erfasst werden, auftreten kann;

b. der Begriff «militärischer Aufmarsch» jegliche Bewegung in Richtung eines Ortes, von dem ein Angriff ausgehen soll, bezeichnet.

Teil IV, Abschnitt 1 – Allgemeiner Schutz vor den Auswirkungen von Feindseligkeiten (Informationsstand für die Entschlussfassung)

In bezug auf Artikel 48, 51 bis und mit 60, 62 und 67 ist die kanadische Regierung der Auffassung, dass die militärischen Führer und andere für Planung, Entscheidung oder Durchführung von Angriffen Verantwortliche ihre Entschlüsse aufgrund einer Beurteilung der Informationen fassen müssen, die ihnen zum betreffenden Zeitpunkt vernünftigerweise erreichbar sind, und dass derartige Entschlüsse nicht anhand von erst später verfügbaren Informationen beurteilt werden dürfen.

Artikel 52 Allgemeiner Schutz ziviler Objekte (Militärische Ziele)

Im Hinblick auf Artikel 52 ist die kanadische Regierung der Auffassung, dass

a. auch ein bestimmtes Stück Land ein militärisches Ziel sein kann, wenn aufgrund seiner Lage oder anderer, im Artikel genannter Gründe seine völlige oder teilweise Zerstörung, seine Inbesitznahme oder seine Neutralisierung unter den zum betreffenden Zeitpunkt gegebenen Umständen einen eindeutigen militärischen Vorteil darstellt;

b. der erste Satz von Absatz 2 des Artikels die Frage der Schäden, die durch Angriffe auf militärische Ziele als «Nebenwirkung» entstehen, weder betrifft noch behandelt.

Artikel 53 Schutz von Kulturgut und Kultstätten (Kulturgüter)

In bezug auf Artikel 53 ist die kanadische Regierung der Auffassung, dass

a. die durch den Artikel geschützten Objekte und Stätten dieses Schutzes verlustig gehen, solange sie zu militärischen Zwecken verwendet werden;

b. die unter Buchstaben a) und b) dieses Artikels angeführten Verbote nur aufgehoben werden können, falls dringende militärische Gründe dies erfordern.

Artikel 51 Absatz 5b), Artikel 52 Absatz 2 und Artikel 5 7 Absatz 2a) iii) (Militärischer Vorteil)

Die kanadische Regierung ist der Auffassung, dass sich der in Artikel 51 Absatz 5b), Artikel 52 Absatz 2 und Artikel 57 Absatz 2a) iii) erwähnte militärische Vorteil auf denjenigen Vorteil bezieht, der durch den Angriff insgesamt und nicht nur von einzelnen oder besonderen Teilen des Angriffs zu erwarten ist.

Artikel 62 Allgemeiner Schutz (Schutz des Zivilschutzpersonals)

Die kanadische Regierung ist der Auffassung, dass Artikel 62 keine Bestimmung enthält, die es Kanada verbieten würde, unter Berücksichtigung der auf nationaler Ebene gesetzten Prioritäten und unabhängig von der militärischen Lage auf Personal oder freiwillige Helfer des Zivilschutzes zurückzugreifen.

Artikel 96 Vertragsbeziehungen beim Inkrafttreten dieses Protokolls, Absatz 3 (Erklärung einer nationalen Befreiungsbewegung)

Die kanadische Regierung ist der Auffassung, dass die Abgabe einer einseitigen Erklärung als solche nichts über die Rechtsstellung der Person oder Personen aussagt, die die Erklärung machen, und dass die Staaten das Recht haben, selber darüber zu entscheiden, ob die Urheber dieser Erklärung ein Organ im Sinne von Artikel 96 darstellen. In diesem Zusammenhang ist in Rechnung zu stellen, ob dieses Organ von einer zuständigen regionalen zwischenstaatlichen Organisation als solches anerkannt worden ist oder nicht.

Erklärung

Artikel 90 Internationale Ermittlungskommission

Die kanadische Regierung erklärt, dass sie gemäss Artikel 90 von Protokoll I gegenüber jeder anderen Hohen Vertragspartei, die dieselbe Verpflichtung eingeht, von Rechts wegen und ohne besondere Übereinkunft die Zuständigkeit der Kommission anerkennt, die Behauptungen einer solchen anderen Partei zu untersuchen, sie sei das Opfer von Verstössen geworden, die einer schweren Verletzung im Sinne der Genfer Abkommen von 1949 und des Protokolls I oder einem anderen erheblichen Verstoss gegen die Abkommen oder das Protokoll I entsprechen.


Korea (Süd-)

Artikel 44

Die im zweiten Teil von Absatz 3 des Artikels beschriebene «Situation» kann nur in besetztem Gebiet oder bei bewaffneten Konflikten vorkommen, die unter Artikel 1 Absatz 4 fallen; die Regierung der Republik Korea wird den Ausdruck «Aufmarsch» in Absatz 3b) des Artikels als «jede Bewegung in Richtung auf eine Stellung, von der aus ein Angriff ausgelöst werden soll», auslegen;

Artikel 85 Absatz 4b)

Falls eine Partei von ihr festgehaltene Kriegsgefangene nicht gemäss deren offen und frei geäusserten Wünschen heimschaffen will, soll dies nicht als ungerechtfertigte Verzögerung bei der Heimschaffung von Kriegsgefangenen und so als schwere Verletzung dieses Protokolls gelten;

Artikel 91

Eine am Konflikt beteiligte Partei, welche die Bestimmungen der Abkommen oder dieses Protokolls verletzt, ist zur Leistung von Schadenersatz an die durch die Verstösse geschädigte Partei verpflichtet, ungeachtet ob die geschädigte Partei völkerrechtlich am Konflikt beteiligt ist oder nicht;

Artikel 96 Absatz 3

Eine Erklärung kann die in Artikel 96 Absatz 3 erwähnten Wirkungen nur erzielen, wenn das die Erklärung abgegebene Organ die in Artikel 1 Absatz 4 vorgesehenen Merkmale wirklich aufweist; ferner ist es notwendig, dass das betreffende Organ durch die zuständige zwischenstaatliche Regionalorganisation als solches anerkannt wird.


Liechtenstein

Gemäss Artikel 90 Absatz 2 Buchstabe a des Protokolls I erklärt das Fürstentum Liechtenstein, dass es gegenüber jeder anderen Hohen Vertragspartei, welche dieselbe Verpflichtung übernimmt, von Rechts wegen und ohne besondere Übereinkunft die Zuständigkeit der Internationalen Ermittlungskommission anerkennt.

Vorbehalt zu Artikel 75

Artikel 75 des Protokolls 1 wird mit der Massgabe angewendet, dass

a) Absatz 4 Buchstabe e gesetzlichen Regelungen nicht entgegensteht, die es gestatten, einen Angeklagten von der Teilnahme an der Verhandlung auszuschliessen, der die Ordnung der Verhandlung stört oder dessen Anwesenheit die Vernehmung eines anderen Angeklagten, eines Zeugen oder Sachverständigen erschweren würde;

b) Absatz 4 Buchstabe h gesetzlichen Regelungen nicht entgegensteht, die die Wiederaufnahme eines Strafverfahrens gestatten, in dem jemand wegen einer strafbaren Handlung rechtskräftig verurteilt oder freigesprochen worden ist;

c) Absatz 4 Buchstabe i gesetzlichen Regelungen bezüglich der Öffentlichkeit des Verfahrens und der Urteilsverkündung nicht entgegensteht.


Malta

Die Regierung der Republik Malta erklärt hiermit, dass sie die Zuständigkeit der Internationalen Ermittlungskommission gemäss Artikel 90 des Protokolls I anerkennt.

Vorbehalt zu Artikel 75

Artikel 75 des Protokolls I gelangt zur Anwendung, soweit:

a) Absatz 4 Buchstabe e nicht mit der Gesetzgebung unvereinbar ist, wonach jeder Angeklagte, der die Gerichtsverhandlung stört oder dessen Anwesenheit die Befragung eines anderen Angeklagten oder auch die Einvernahme eines Zeugen oder Sachverständigen erschweren könnte, aus dem Gerichtssaal entfernt werden darf;

b) Absatz 4 Buchstabe h nicht mit Rechtsvorschriften unvereinbar ist, die die Wiederaufnahme eines Verfahrens gestatten, das zu rechtskräftiger Verurteilung oder Freispruch geführt hat.


Neuseeland

Die Regierung von Neuseeland erklärt, dass diese Ratifikation die Cook-Inseln, Niue und Tokelau nicht mit einbezieht.

Die Regierung von Neuseeland erklärt des weiteren folgendes:

1. Die Regierung von Neuseeland ist der Auffassung, dass die im zweiten Satz von Artikel 44 Absatz 3 des Protokolls 1 beschriebene Situation nur in besetzten Gebieten oder in bewaffneten Konflikten, wie sie von Artikel 1 Absatz 4 erfasst werden, auftreten kann. Die Regierung von Neuseeland versteht unter dem Ausdruck «Aufmarsch» in Absatz 3(b) des Artikels jegliche Bewegung in Richtung eines Ortes, von dem ein Angriff ausgehen soll. Die Worte für den Gegner sichtbar» im gleichen Absatz wird sie dahingehend auslegen, dass sie den Fall der Sichtbarkeit mit Hilfe irgendeiner Form der überwachung einschliesst, sei sie elektronisch oder anders geartet, die zur Verfügung steht, um ein Mitglied der bewaffneten Streitkräfte des Feindes zu überwachen.

2. In bezug auf Artikel 51 bis und mit 58 ist die Regierung von Neuseeland der Auffassung, dass militärische Führer und andere für Planung, Entscheidung über oder Ausführung von Angriffen Verantwortliche ihre Entscheidungen zwangsläufig aufgrund ihrer Beurteilung aller ihnen zum gegebenen Zeitpunkt aus allen Quellen vernünftigerweise erreichbaren Informationen treffen müssen.

3. Was Absatz 5(b) von Artikel 51 und Absatz 2(a)(iii) von Artikel 57 betrifft, so ist die Regierung von Neuseeland der Auffassung, dass sich der von einem Angriff erwartete militärische Vorteil auf den Vorteil bezieht, der durch den Angriff in seiner Gesamtheit und nicht nur von einzelnen oder besonderen Teilen dieses Angriffs zu erwarten ist, und dass der Ausdruck «militärischer Vorteil» verschiedene Erwägungen einschliesst, darunter die Sicherheit der angreifenden Streitkräfte. Ferner versteht die Regierung von Neuseeland unter dem in den Artikeln 51 und 57 verwendeten Ausdruck «erwarteter konkreter und unmittelbarer militärischer Vorteil» die gutgläubige Erwartung, dass der Angriff einen wesentlichen und verhältnismässigen Beitrag zur Erreichung des durch den betreffenden militärischen Angriff angestrebten Zieles erbringt.

4. Was Artikel 52 betrifft, so ist die Regierung von Neuseeland der Auffassung, dass ein bestimmtes Stück Land ein militärisches Ziel sein kann, wenn aufgrund seiner Lage oder anderer, im Artikel genannter Gründe seine völlige oder teilweise Zerstörung, seine Inbesitznahme oder Neutralisierung unter den zum betreffenden Zeitpunkt gegebenen Umständen einen eindeutigen militärischen Vorteil darstellt. Ferner ist die Regierung von Neuseeland der Auffassung, dass der erste Satz von Absatz 2 des Artikels nicht auf die Frage mitverursachter Schäden oder Nebenschäden abzielt, die durch gegen militärische Ziele gerichtete Angriffe entstehen, und diese auch nicht behandelt.

5. Die Regierung von Neuseeland erklärt, dass sie von Rechts wegen und ohne besondere Übereinkunft gegenüber jeder anderen Hohen Vertragspartei, die dieselbe Verpflichtung eingeht, die Zuständigkeit der Internationalen Ermittlungskommission anerkennt, in Übereinstimmung mit Artikel 90 die Behauptungen einer anderen Partei zu untersuchen, sie sei das Opfer von Verstössen geworden, die einer schweren Verletzung oder einem anderen erheblichen Verstoss der Genfer Abkommen von 1949 oder des Protokolls I gleichkommen.


Niederlande

Das Königreich der Niederlande hat für das Königreich in Europa, die Niederländischen Antillen und Aruba ratifiziert.

Erklärungen

1. Zu Protokoll I insgesamt:

Die Regierung des Königreichs der Niederlande ist der Auffassung, dass die durch Protokoll I eingeführten Bestimmungen über den Einsatz von Waffen sich ausschliesslich auf konventionelle Waffen beziehen sollten und folglich auch nur dafür gelten, unbeschadet aller anderen Bestimmungen des Völkerrechts, die auf andere Waffenarten anwendbar sind;

2. Zu Artikel 41 Absatz 3, Artikel 56 Absatz 2, Artikel 57 Absatz 2, Artikel 58, Artikel 78 Absatz 1 und Artikel 86 Absatz 2 des Protokolls I:

Die Regierung des Königreichs der Niederlande ist der Auffassung, dass das Wort «feasible» das bedeutet, was unter Berücksichtigung aller zu dem Zeitpunkt herrschenden Umstände, einschliesslich humanitärer und militärischer Erwägungen, durchführbar oder praktisch möglich ist;

3. Zu Artikel 44 Absatz 3 des Protokolls I:

Die Regierung des Königreichs der Niederlande ist der Auffassung, dass der Ausdruck «engaged in a military deployment» «jegliche Bewegung in Richtung eines Ortes, von dem ein Angriff ausgehen kann», bezeichnet;

4. Zu Artikel 47 des Protokolls 1:

Die Regierung des Königreichs der Niederlande ist der Auffassung, dass Artikel 47 in keiner Weise die Anwendung der Artikel 45 und 75 des Protokolls I auf Söldner, wie in diesem Artikel definiert, beeinträchtigt;

5. Zu Artikel 51 Absatz 5 und Artikel 57 Absatz 2 und 3 des Protokolls I:

Die Regierung des Königreichs der Niederlande ist der Auffassung, dass «militärischer Vorteil» sich auf den Vorteil bezieht, der durch den Angriff in seiner Gesamtheit und nicht nur von einzelnen oder besonderen Teilen des Angriffs zu erwarten ist;

6. Zu den Artikeln 51 bis einschliesslich 58 des Protokolls I:

Die Regierung des Königreichs der Niederlande ist der Auffassung, dass militärische Befehlshaber und andere, für die Planung, die Entscheidung über oder die Ausführung von Angriffen Verantwortliche Entscheidungen zwangsläufig aufgrund ihrer eigenen Beurteilung aller ihnen zum gegebenen Zeitpunkt zur Verfügung stehenden Informationen treffen müssen;

7. Zu Artikel 52 Absatz 2 des Protokolls I:

Die Regierung des Königreichs der Niederlande ist der Auffassung, dass ein bestimmtes Stück Land auch ein militärisches Ziel sein kann, wenn aufgrund seiner Lage oder anderer, in Absatz 2 genannter Gründe seine völlige oder teilweise Zerstörung, seine Inbesitznahme oder Neutralisierung unter den zum betreffenden Zeitpunkt gegebenen Umständen einen eindeutigen militärischen Vorteil darstellt;

8. Zu Artikel 53 des Protokolls 1:

Die Regierung des Königreichs der Niederlande ist der Auffassung, dass die durch diesen Artikel geschützten Objekte und Stätten dieses Schutzes verlustig gehen, falls und solange sie unter Verletzung von Absatz (b) zur Unterstützung des militärischen Einsatzes verwendet werden;

9. In Übereinstimmung mit Artikel 90 Absatz 2 des Protokolls I:

Die Regierung des Königreichs der Niederlande anerkennt von Rechts wegen und ohne besondere Übereinkunft gegenüber jeder anderen Hohen Vertragspartei, die dieselbe Verpflichtung eingeht, die Zuständigkeit der Internationalen Ermittlungskommission, die von einer solchen anderen Vertragspartei erhobenen Anschuldigungen wie in diesem Artikel vorgesehen zu untersuchen.


Norwegen

In bezug auf Artikel 90 des Protokolls erklärt die norwegische Regierung, dass Norwegen von Rechts wegen und ohne besondere Übereinkunft, gegenüber jeder anderen Hohen Vertragspartei, welche dieselbe Verpflichtung übernimmt, die Zuständigkeit der internationalen Ermittlungskommission anerkennt.


Österreich

Artikel 57 Absatz 2:

Artikel 57 Absatz 2 des Protokolls 1 wird mit der Massgabe angewendet, dass für alle Entscheidungen militärischer Kommandante der tatsächliche Informationsstand im Zeitpunkt der Entscheidung massgeblich ist. Artikel 58: In Anbetracht des in Artikel 58 des Protokolls I enthaltenen Ausdruckes «soweit dies praktisch irgend möglich ist» werden die Absätze a und b unter Vorbehalt der Erfordernisse der umfassenden Landesverteidigung angewendet.

Artikel 75:

Der Artikel 75 des Protokolls I wird mit der Massgabe angewendet, dass

a) der Absatz 4 Bst. e gesetzlichen Regelungen nicht entgegensteht, die es gestatten, einen Angeklagten von der Teilnahme an der Verhandlung auszuschliessen, der die Ordnung der Verhandlung stört oder dessen Anwesenheit die Vernehmung eines anderen Angeklagten, eines Zeugen oder Sachverständigen erschweren würde;

b) der Absatz 4 Bst. h gesetzlichen Regelungen nicht entgegensteht, die die Wiederaufnahme eines Strafverfahrens gestatten, in dem jemand wegen einer strafbaren Handlung rechtskräftig verurteilt oder freigesprochen worden ist.

Artikel 85 und 86:

Die Artikel 8 5 und 8 6 des Protokolls I werden mit der Massgabe angewendet, dass für die Beurteilung aller Entscheidungen militärischer Kommandanten die militärische Notwendigkeit, die Zumutbarkeit ihres Erkennens und der tatsächliche Informationsstand im Zeitpunkt der Entscheidung massgeblich sind.

Artikel 90 Absatz 2:

Gemäss Artikel 90 Absatz 2 des Protokolls I erklärt die Republik Österreich, dass sie gegenüber jeder anderen Hohen Vertragspartei, welche dieselbe Verpflichtung übernimmt, von Rechts wegen und ohne besondere Übereinkunft die Zuständigkeit der Internationalen Ermittlungskommission anerkennt.


Russland

Gleiche Erklärung wie Norwegen.


Saudi-Arabien

Die Beitrittsurkunde enthält einen Vorbehalt bezüglich des Artikels 5, der die «Benennung von Schutzmächten und von Ersatzschutzmächten» vorsieht.


Schweden

Zum Protokoll I (Erklärung des Aussenministers)

Ich erkläre im Namen der Regierung, dass Schweden das genannte Protokoll ratifiziert und sich verpflichtet, alle darin enthaltenen Bestimmungen treu zu erfüllen unter dem Vorbehalt, dass Artikel 75 Absatz 4 Buchstabe h nur insoweit angewendet wird, als er nicht in Konflikt zu den gesetzlichen Vorschriften steht, welche unter aussergewöhnlichen Umständen der Wiederaufnahme von gerichtlichen Verfahren erlauben, die zu einer endgültigen Verurteilung oder einem Freispruch geführt haben.

Ausserdem erkläre ich, gestützt auf Artikel 90 Absatz 2 des Protokolls, dass Schweden von Rechts wegen und ohne besondere Übereinkunft gegenüber jeder anderen Hohen Vertragspartei, welche dieselbe Verpflichtung übernimmt, die Zuständigkeit der internationalen Ermittlungskommission anerkennt.


Schweiz

Vorbehalt zu Artikel 57:

Die Bestimmungen von Absatz 2 des Artikels 57 schaffen Verpflichtungen nur für die Kommandanten auf der Stufe des Bataillons, der Abteilung oder einer höheren Stufe. Massgebend sind die Informationen, über welche die Kommandanten im Zeitpunkt ihrer Entscheidung verfügen.

Vorbehalt zu Artikel 58:

In Anbetracht des in Artikel 58 enthaltenen Ausdruckes «soweit dies praktisch irgend möglich ist», werden die Absätze a und b unter Vorbehalt der Erfordernisse der Landesverteidigung angewendet.

Ferner anerkennt die Schweiz, nach Artikel 90 Absatz 2 des Protokolls I, von Rechts wegen und ohne besondere Übereinkunft, gegenüber jeder anderen Hohen Vertragspartei, welche dieselbe Verpflichtung übernimmt, die Zuständigkeit der internationalen Ermittlungskommission zur Untersuchung der Behauptungen einer solchen anderen Partei.


Spanien

Die Ratifikationsurkunde enthielt die folgende Erklärung:

Die Regierung des Königreichs Spanien anerkennt von Rechts wegen und ohne besondere Übereinkunft gegenüber jeder anderen Hohen Vertragspartei, die dieselbe Verpflichtung eingeht, die Zuständigkeit der Kommission, die von einer solchen anderen Vertragspartei erhobenen Anschuldigung zu untersuchen.

Des weiteren enthielt die Ratifikationsurkunde die folgenden auslegenden Erklärungen: zu Protokoll I insgesamt:

Die Regierung Spaniens ist der Auffassung, dass dieses Protokoll in seinem spezifischen Zusammenhang ausschliesslich auf konventionelle Waffen Anwendung findet, unbeschadet der Bestimmungen des Völkerrechts, die auf andere Waffenarten anwendbar sind.

Zu Artikel 1 Absatz 4 und Artikel 96 Absatz 3:

Die Auslegung dieser Artikel folgt dem in Artikel 2 Absatz 4 der Charta der Vereinten Nationen dargelegten Grundsatz, wie er in den folgenden Texten weiterentwickelt und bestätigt wird:

1. Absatz 6 des Beschlussteils der Resolution Nr. 1514 (XV) der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 14. Dezember 1960.

2. Letzter Absatz über den Grundsatz der Gleichberechtigung und der Selbstbestimmung der Völker in der Erklärung über Grundsätze des Völkerrechts betreffend freundschaftliche Beziehungen und Zusammenarbeit zwischen den Staaten im Einklang mit der Charta der Vereinten Nationen, verabschiedet mit Resolution Nr. 2625 (XXV) der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 24. Oktober 1970.

Zu den Artikeln 41, 56, 57, 58, 78 und 86:

Die Regierung Spaniens ist in bezug auf die Artikel 41, 56, 57, 58, 78 und 86 der Auffassung, dass der Ausdruck «posible» bedeutet, dass die Angelegenheit, auf die er sich bezieht, unter Berücksichtigung aller zu dem Zeitpunkt herrschenden Umstände, einschliesslich humanitärer und militärischer Erwägungen, durchführbar oder praktisch möglich ist.

Zu Artikel 44 Absatz 3:

ist die Regierung Spaniens der Auffassung, dass die unter Buchstabe b aufgeführten Kriterien besagten Artikels betreffend die Unterscheidung zwischen Kombattanten und Zivilbevölkerung nur in besetzten Gebieten angewendet werden können. Desgleichen ist sie der Auffassung, dass «despliegue militar» jegliche Bewegung in Richtung eines Ortes, von dem ein Angriff ausgehen wird oder auf den ein Angriff gerichtet ist, bezeichnet.

Zu den Artikeln 51 bis 58:

ist die Regierung Spaniens der Auffassung, dass die Entscheidung, die militärische Befehlshaber und andere Personen fällen, die zur Planung oder Ausführung von Angriffen, die sich auf ziviles Personal, Güter oder Ähnliches auswirken könnten, befugt sind, zwangsläufig nur aufgrund von zum gegebenen Zeitpunkt zur Verfügung stehenden relevanten Informationen, die zu diesem Zweck zu erhalten waren, getroffen werden kann.

Zu den Artikeln 51, 52 und 57:

ist die Regierung Spaniens der Auffassung, dass «ventaja militar» gemäss dieser Artikel sich auf den Vorteil bezieht, der durch den Angriff in seiner Gesamtheit und nicht nur von einzelnen Teilen des Angriffs zu erwarten ist.

Zu Artikel 52 Absatz 2:

ist die Regierung Spaniens der Auffassung, dass die Inbesitznahme oder Beibehaltung eines bestimmten Stück Landes ein militärisches Ziel darstellt, wenn es alle in dem besagten Absatz geforderten Bedingungen erfüllt und unter Berücksichtigung der zu dem gegebenen Zeitpunkt herrschenden Umstände einen konkreten militärischen Vorteil verschafft.


Ukraine

Gemäss Artikel 90 Absatz 2 Buchstabe a des Protokolls 1 erklärt die Ukrainische Sozialistische Sowjetrepublik, dass sie gegenüber jeder anderen Hohen Vertragspartei, die dieselbe Verpflichtung eingeht, von Rechts wegen und ohne besondere Übereinkunft die Zuständigkeit der Internationalen Ermittlungskommission anerkennt.


Uruguay

Gleiche Erklärung wie Norwegen.


Weissrussland

Gleiche Erklärung wie Norwegen.


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