![]() |
Protokoll I
Zusatzprotokoll zu den Genfer Abkommen vom 12. August 1949 über den Schutz der Opfer internationaler bewaffneter Konflikte |
![]() |
Artikel 17
Internationales besonderes Kennzeichen
1. Das in Artikel 56 Absatz 7 des Protokolls vorgesehene internationale besondere Kennzeichen für Anlagen und Einrichtungen, die gefährliche Kräfte enthalten, besteht aus einer Gruppe von drei gleich grossen, in einer Linie angeordneten, leuchtend orangefarbenen Kreisen, wobei gemäss Abbildung 5 der Abstand zwischen den Kreisen dem Radius entspricht.
2. Das Kennzeichen muss eine den Umständen angemessene Grösse besitzen. Wird das Kennzeichen auf einer grossen Fläche angebracht, so kann es so oft wiederholt werden, wie es den Umständen angemessen ist. Es wird nach Möglichkeit auf einer glatten Fläche oder auf Fahnen angebracht, um nach möglichst allen Seiten und möglichst weithin sichtbar zu sein.
3. Auf einer Fahne entspricht der Abstand zwischen dem äusseren Rand des Zeichens und den angrenzenden Rändern der Fahne dem Radius eines Kreises. Die Fahne ist rechteckig und hat einen weissen Grund.
4. Bei Nacht oder bei beschränkter Sicht kann das Kennzeichen erleuchtet sein oder angestrahlt werden. Es kann auch aus Material bestehen, das seine Erkennung durch technische Hilfsmittel ermöglicht.
Internationales besonderes Kennzeichen für Anlagen und Einrichtungen, die gefährliche Kräfte enthalten