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Das Soldatengesetz wurde zuletzt durch Artikel 65 des Dritten Gesetzes zur Änderung verwaltungsverfahrensrechtlicher Vorschriften vom 21. August 2002 (BGBl. I S. 3322) geändert.
Die Änderungen im Soldatengesetz traten am 1. Februar 2003 in Kraft.

Soldatengesetz - Inhaltsübersicht

Abschnitt 1
Gemeinsame Vorschriften

1. Allgemeines

§ 1 Begriffsbestimmungen
§ 2 Dauer des Wehrdienstverhältnisses; Dienstzeitberechnung
§ 3 Ernennungs- und Verwendungsgrundsätze
§ 4 Ernennung, Dienstgradbezeichnungen, Uniform
§ 4a Berechtigung zum Tragen der Uniform außerhalb eines Wehrdienstverhältnisses
§ 5 Gnadenrecht

2. Pflichten und Rechte der Soldaten

§ 6 Staatsbürgerliche Rechte des Soldaten
§ 7 Grundpflicht des Soldaten
§ 8 Eintreten für die demokratische Grundordnung
§ 9 Eid und feierliches Gelöbnis
§ 10 Pflichten des Vorgesetzten
§ 11 Gehorsam
§ 12 Kameradschaft
§ 13 Wahrheit
§ 14 Verschwiegenheit
§ 15 Politische Betätigung
§ 16 Verhalten in anderen Staaten
§ 17 Verhalten im und außer Dienst
§ 18 Gemeinschaftsunterkunft und Gemeinschaftsverpflegung
§ 19 Annahme von Belohnungen oder Geschenken
§ 20 Nebentätigkeit
§ 20a Tätigkeit nach dem Ausscheiden aus dem Wehrdienst
§ 21 Vormundschaft und Ehrenämter
§ 22 Verbot der Ausübung des Dienstes
§ 23 Dienstvergehen
§ 24 Haftung
§ 25 Wahlrecht; Amtsverhältnisse
§ 26 Verlust des Dienstgrades
§ 27 Laufbahnvorschriften
§ 28 Urlaub
§ 28a Urlaub bis zum Beginn des Ruhestandes
§ 29 Personalakten
§ 30 Geld- und Sachbezüge, Versorgung
§ 31 Fürsorge
§ 32 Dienstzeitbescheinigung und Dienstzeugnis
§ 33 Staatsbürgerlicher und völkerrechtlicher Unterricht
§ 34 Beschwerde
§ 35 Beteiligungsrechte der Soldaten
§ 35a Beteiligung an der Gestaltung des Dienstrechts
§ 36 Seelsorge


Abschnitt 2
Rechtsstellung der Berufssoldaten und der Soldaten auf Zeit

1. Begründung des Dienstverhältnisses

§ 37 Voraussetzung der Berufung
§ 38 Hindernisse der Berufung
§ 39 Begründung des Dienstverhältnisses eines Berufssoldaten
§ 40 Begründung des Dienstverhältnisses eines Soldaten auf Zeit
§ 41 Form der Begründung und der Umwandlung

2. Beförderung

§ 42 Form der Beförderung

3. Beendigung des Dienstverhältnisses

a) Beendigung des Dienstverhältnisses eines Berufssoldaten

§ 43 Beendigungsgründe
§ 44 Eintritt in den Ruhestand
§ 45 Altersgrenzen
§ 45a Umwandlung
§ 46 Entlassung
§ 47 Zuständigkeit, Anhörungspflicht und Fristen bei der Entlassung
§ 48 Verlust der Rechtsstellung eines Berufssoldaten
§ 49 Folgen der Entlassung und des Verlustes der Rechtsstellung eines Berufssoldaten
§ 50 Versetzung in den einstweiligen Ruhestand
§ 51 Wiederverwendung
§ 51a Heranziehung nicht wehrpflichtiger früherer Berufssoldaten
§ 52 Wiederaufnahme des Verfahrens
§ 53 Verurteilung nach Beendigung des Dienstverhältnisses

b) Beendigung des Dienstverhältnisses eines Soldaten auf Zeit

§ 54 Beendigungsgründe
§ 55 Entlassung
§ 56 Folgen der Entlassung und des Verlustes der Rechtsstellung eines Soldaten auf Zeit
§ 57 Wiederaufnahme des Verfahrens, Verurteilungen nach Beendigung des Dienstverhältnisses


Abschnitt 3
Rechtsstellung der Soldaten, die auf Grund der Wehrpflicht Wehrdienst leisten

§ 58 Regelung durch Gesetz; Form der Beförderung


Abschnitt 4
Rechtsstellung von Soldatinnen bei Heranziehung zu Dienstleistungen

§ 58a Heranziehung von Frauen zu Dienstleistungen


Abschnitt 5
Rechtsweg

§ 59 Zuständigkeiten


Abschnitt 6
Übergangs- und Schlussvorschriften

§ 60 Einstellung von anderen Bewerbern
§ 61 Entlassung von anderen Bewerbern
§ 62 Mitteilungen in Strafsachen
§ 63 (weggefallen)
§ 64 (weggefallen)
§ 65 (weggefallen)
§ 66 Organisationsgesetz
§ 67 (weggefallen)
§ 68 (Änderung anderer Vorschriften)
§ 69 (weggefallen)
§ 70 Personalvertretung der Beamten, Angestellten und Arbeiter
§ 71 Übergangsvorschriften für die Laufbahnen
§ 72 Zuständigkeit für den Erlass der Rechtsverordnungen
§ 73 Übergangsvorschrift aus Anlass des Änderungsgesetzes vom 24. Februar 1983 (BGBl. I S. 179)
§ 74 Übergangsvorschrift aus Anlass des Änderungsgesetzes vom 6. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2588)
§ 75 (weggefallen)
§ 76 Übergangsvorschrift aus Anlass des Änderungsgesetzes vom 19. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1815)


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