Bundesministerium des Innern,
Berlin, 27.10.2003 Der Bundesminister des Innern Otto Schily (SPD) |
Auf Grund des § 6 Abs.
4, § 7 Abs. 2, § 15 Abs. 7 Satz 2, § 22 Abs. 2, §
25 Abs. 1, § 27 Abs. 7 Satz 2, § 34 Abs. 6, § 36 Abs.
5 und § 47 des Waffengesetzes vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S.
3970, 4592, 2003 I S. 1957), jeweils auch in Verbindung mit Artikel
17 des Gesetzes vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, 4013), verordnet
das Bundesministerium des Innern: |
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Allgemeine Waffengesetz-Verordnung |
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§ 1 Umfang
der Sachkunde
§ 2 Prüfung
§ 3 Anderweitiger
Nachweis der Sachkunde
§ 4 Gutachten über die persönliche Eignung
§ 5 Schießsportordnungen
§ 6 Vom Schießsport
ausgeschlossene Schusswaffen
§ 7 Unzulässige
Schießübungen im Schießsport
§ 8 Beirat für
schießsportliche Fragen
§ 9 Zulässige
Schießübungen auf Schießstätten
§ 10 Aufsichtspersonen;
Obhut über das Schießen durch Kinder und Jugendliche
§ 11 Aufsicht
§ 12 Überprüfung
der Schießstätten
§ 13 Aufbewahrung
von Waffen oder Munition
§ 14 Aufbewahrung
von Waffen oder Munition in Schützenhäusern, auf Schießstätten
oder im gewerblichen Bereich
§ 15 Umfang
der Fachkunde
§ 16 Prüfung
§ 17 Grundsätze
der Buchführungspflicht
§ 18 Führung
der Waffenbücher in gebundener Form
§ 19 Führung
der Waffenbücher in Karteiform
§ 20 Führung
der Waffenbücher in elektronischer Form
§ 21 Kennzeichnung von Schusswaffen
§ 22 Lehrgänge
und Schießübungen
§ 23 Zulassung
zum Lehrgang
§ 24 Verzeichnisse
§ 25 Untersagung
von Lehrgängen oder Lehrgangsteilen; Abberufung von Aufsichtspersonen
oder Ausbildern
§ 26 Allgemeine
Bestimmungen
§ 27 Besondere
Bestimmungen zur Fachkunde
§ 28 Erlaubnisse
für den Erwerb von Waffen und Munition in einem anderen Mitgliedstaat
§ 29 Erlaubnisse
zum Verbringen von Waffen und Munition
§ 30 Erlaubnisse
für die Mitnahme von Waffen und Munition nach oder durch Deutschland
§ 31 Anzeigen
§ 32 Mitteilungen
der Behörden
§ 33 Europäischer
Feuerwaffenpass
§ 34 Ordnungswidrigkeiten
§ 35 Anwendung
des bisherigen Rechts
§ 36 Inkrafttreten,
Außerkrafttreten