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Wehrpflichtgesetz |
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(1) Das Bundesverwaltungsamt hat für Zwecke der Aufenthaltsfeststellung im Erfassungsverfahren und der Aufenthaltsfeststellung von Wehrpflichtigen, deren Aufenthalt während der Musterungsvorbereitung oder der Wehrüberwachung nicht festgestellt werden kann, folgende Daten über den Betroffenen in Dateien zu speichern, zu verändern und zu nutzen:
1. Familiennamen, frühere Namen, Vornamen,
2. Geburtstag und -ort,
3. letzter, der ausschreibenden Behörde bekannter Wohnort,
4. das Geschäftszeichen sowie
5. die ausschreibende Behörde.
Die Erfassungsbehörden, die Wehrersatzbehörden und das Bundesamt für den Zivildienst (ausschreibende Behörden) übermitteln dem Bundesverwaltungsamt die in Satz 1 Nr. 1 bis 4 genannten Daten.
(2) Das Bundesverwaltungsamt darf zur Feststellung des Aufenthalts die in Absatz 1 genannten Dateien in regelmäßigen Abständen folgenden Behörden übermitteln:
1. den Meldebehörden oder den von ihnen beauftragten Stellen,
2. den Wehrersatzbehörden,
3. dem Bundesamt für den Zivildienst,
4. dem Auswärtigen Amt für die Auslandsvertretungen,
5. den Behörden, die für die polizeiliche Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs zuständig sind.
Wird diesen Behörden der Aufenthalt eines Wehrpflichtigen bekannt, haben sie dies der ausschreibenden Behörde mitzuteilen, soweit nicht besondere Verwendungsregelungen entgegenstehen. Die ausschreibende Behörde veranlasst in diesen Fällen die Löschung beim Bundesverwaltungsamt; im Übrigen veranlasst sie die Löschung spätestens mit Ende der Wehrpflicht (§ 3 Abs. 3 bis 5).
(3) Die vom Bundesverwaltungsamt gemäß Absatz 2 übermittelte Datei ist vom Empfänger jeweils zu löschen, sobald eine aktualisierte Datei übermittelt worden ist.