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Wehrpflichtgesetz |
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(1) Ein Soldat, der auf Grund der Wehrpflicht Wehrdienst leistet, ist zu entlassen
1. mit Ablauf der für den Wehrdienst im Einberufungsbescheid festgesetzten Zeit; dies gilt nicht, wenn der Endzeitpunkt kalendermäßig bestimmt ist, wenn eine Wehrübung vor Ablauf der im Einberufungsbescheid festgesetzten Zeit beendet wird (Absatz 7) oder wenn der Bereitschaftsdienst nach § 6 Abs. 6 angeordnet oder der Verteidigungsfall eingetreten ist; Zeiten, für die gegenüber einem in die Truppe eingegliederten Soldaten ein Nachdienen gemäß § 5 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, 2, 4 oder 5 seitens des für die Entlassung zuständigen Vorgesetzten anzuordnen ist, sind, soweit die Nachdienverfügung vor dem Ende der regulären Dienstzeit bekannt gegeben werden kann, in die Entlassungsverfügung einzubeziehen;
2. aus dem Bereitschaftsdienst nach § 6 Abs. 6, wenn dessen Anordnung aufgehoben wird, es sei denn, dass der Verteidigungsfall eingetreten ist,
3. während des Verteidigungsfalles bei Beendigung der Verwendung oder mit Ablauf des Jahres, in dem er das 60. Lebensjahr vollendet,
4. wenn sich herausstellt, dass die Voraussetzungen des § 1 nicht erfüllt sind, oder wenn im Frieden die Wehrpflicht des Soldaten endet,
5. wenn der Einberufungsbescheid aufgehoben wird, wenn eine zwingende Wehrdienstausnahme vorliegt - in den Fällen des § 11 erst nach Befreiung durch die Wehrersatzbehörde – oder wenn innerhalb des ersten Monats des Grundwehrdienstes im Rahmen der Einstellungsuntersuchung abschließend festgestellt wird, dass der Soldat wegen einer bei Diensteintritt bestehenden Gesundheitsstörung dauernd oder voraussichtlich für einen Zeitraum von mehr als einem Monat vorübergehend dienstunfähig ist,
6. wenn nach dem bisherigen Verhalten durch sein Verbleiben in der Bundeswehr die militärische Ordnung oder die Sicherheit der Truppe ernstlich gefährdet würde,
7. wenn er als Kriegsdienstverweigerer anerkannt ist, soweit er nicht nach § 19 Abs. 2 des Zivildienstgesetzes in den Zivildienst überführt wird,
8. wenn er seiner Aufstellung für die Wahl zum Bundestag, zu einem Landtag oder zum Europäischen Parlament zugestimmt hat,
9. wenn er unabkömmlich gestellt ist,
10. wenn er gemäß § 13a der zuständigen Behörde für den Dienst im Zivilschutz oder Katastrophenschutz im Zeitpunkt der Einberufung zur Verfügung stand und ohne die Einberufung hierfür weiterhin verfügbar sein würde.
(2) Er ist ferner zu entlassen, wenn er körperlich oder geistig dauernd dienstunfähig ist. Auf seinen Antrag kann er auch dann entlassen werden, wenn die Wiederherstellung seiner Dienstfähigkeit innerhalb der gesetzlichen Wehrdienstzeit nicht zu erwarten ist. Er ist verpflichtet, sich von Ärzten der Bundeswehr oder von hierzu bestimmten Ärzten untersuchen zu lassen. Auf die Untersuchung findet § 17 Abs. 6 und 7 Anwendung. Das Recht des Soldaten, darüber hinaus Gutachten von Ärzten seiner Wahl einzuholen, bleibt unberührt. Die über die Entlassung entscheidende Dienststelle kann auch andere Beweise erheben.
(3) (weggefallen)
(4) Er kann entlassen werden
1. auf seinen Antrag nach Anhörung der Wehrersatzbehörde, wenn das Verbleiben in der Bundeswehr für ihn wegen persönlicher, insbesondere häuslicher, beruflicher oder wirtschaftlicher Gründe eine besondere Härte bedeuten würde und dies nach der Entlassung seine Zurückstellung vom Wehrdienst nach § 12 Abs. 4 rechtfertigt,
2. wenn gegen ihn auf Freiheitsstrafe oder Strafarrest von drei Monaten oder mehr oder auf eine nicht zur Bewährung ausgesetzte Jugendstrafe erkannt ist; das Gleiche gilt, wenn die Aussetzung einer Jugendstrafe zur Bewährung widerrufen wird.
(5) Die Entlassung wird von der Stelle verfügt, die nach § 4 Abs. 2 des Soldatengesetzes für die Ernennung des Soldaten zuständig wäre oder der die Ausübung des Entlassungsrechts übertragen worden ist; für Wehrpflichtige, die in einem Wehrdienstverhältnis stehen, ohne den Wehrdienst angetreten zu haben, verbleibt es bei der Zuständigkeit der Wehrersatzbehörden. Die Entlassung nach Absatz 1 Nr. 1 aus einer Wehrübung, deren Endzeitpunkt nicht kalendermäßig bestimmt ist oder die vor Ablauf der im Einberufungsbescheid festgesetzten Zeit beendet wird (Absatz 7), sowie die Entlassung nach Absatz 1 Nr. 7 und 9 verfügt der nächste Disziplinarvorgesetzte; das Gleiche gilt, wenn im Rahmen der Einstellungsuntersuchung im Bereitschafts- oder Verteidigungsfall die vorübergehende Wehrdienstunfähigkeit oder die Wehrdienstunfähigkeit sowie im Frieden im Falle des Grundwehrdienstes die vorübergehende Dienstunfähigkeit oder die Dienstunfähigkeit des Soldaten festgestellt wird.
(6) Ein Soldat, der sich schuldhaft von seiner Truppe oder Dienststelle fernhält oder bei dem die Vollziehung des Einberufungsbescheides ausgesetzt ist, gilt mit dem Tag als entlassen, an dem er hätte entlassen werden müssen, wenn er stattdessen Dienst geleistet hätte. Seine Pflicht, Tage der schuldhaften Abwesenheit nachzudienen (§ 5 Abs. 3), bleibt unberührt.
(7) Vor Ablauf der im Einberufungsbescheid festgesetzten Zeit kann die Wehrübung nach Absatz 1 Nr. 1 beendet werden, wenn ein Vorgesetzter mit der Disziplinarbefugnis mindestens eines Bataillonskommandeurs festgestellt hat, dass der mit der Wehrübung verfolgte Zweck entfallen ist und eine andere Verwendung im Hinblick auf die Ausbildung für die bestehende oder künftige Verwendung in einem Verteidigungsfall nicht erfolgen kann.